Buchhalterische Hinweise zum Verkauf und zur Einlösung von Gutscheinen, inklusive praxisrelevanter Tipps und häufigen Fragen.
Wichtiger Hinweis:
Awiti bietet keine steuerliche Beratung und übernimmt keinerlei Gewähr für die Korrektheit oder Vollständigkeit der nachfolgenden Hinweise. Jeder Händler bzw. Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Umsetzung Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater zu halten, um die korrekte buchhalterische Behandlung im Einzelfall sicherzustellen.
Gutscheine können auf verschiedene Arten erworben werden: Direkt im Laden gegen Bargeld oder Kartenzahlung, online als PDF zum Verschenken, in der Web-App zur Eigennutzung, als Mitarbeitergutschein oder über weitere Vertriebswege.
Der folgende Artikel konzentriert sich dabei auf die buchhalterische Handhabung bei den Teilnehmern, also Einzelhändlern, Gastronomen, Hoteliers und Dienstleistern. Unabhängig von der Erwerbsart muss jede Transaktion korrekt in der Buchhaltung erfasst werden, um spätere Probleme zu vermeiden.
| Flexibler Verkaufsprozess | Buchhalterische Behandlung beim Verkauf |
|---|---|
| Beliebige Beträge aufladbar | Durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer |
| Nachträgliche Aufladung möglich | Separate Erfassung notwendig |
| Maximale Kundenfreundlichkeit | Spezieller Artikel "Gutscheinverkauf" mit Steuersatz "ohne USt" |
Die Einlösung eines Awiti-Gutscheins stellt aus buchhalterischer Sicht einen wichtigen Vorgang dar, der sich von der ursprünglichen Ausgabe unterscheidet. Hier ist der eigentliche Leistungsaustausch zu verzeichnen.
Technische Umsetzung
Dokumentation
Bei Rückfragen zur technischen Umsetzung im Kassensystem oder zur Integration in bestehende Abläufe steht das Awiti-Supportteam gerne zur Verfügung. Für steuerliche Fragen und die konkrete Umsetzung in Ihrer Buchhaltung konsultieren Sie bitte unbedingt Ihren Steuerberater.
Bei einer Teileinlösung wird nur ein Teil des Gutscheinwertes verwendet. Der Restbetrag bleibt auf dem Gutschein verfügbar. Dies muss entsprechend dokumentiert werden:
Gutscheine können mit anderen Zahlungsmitteln kombiniert werden. Dabei gilt:
Wenn der Gutscheinwert nicht ausreicht oder der Kunde nur einen Teil des Gutscheins einsetzen möchte, kann die Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln kombiniert werden:
Der Verkauf eines Gutscheins wird als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer verbucht und separat als eigener Artikel erfasst. Bei der Einlösung des Gutscheins erfolgt die Verbuchung als regulärer Umsatz mit dem entsprechenden Produktsteuersatz.
Bei einer Teileinlösung wird nur der tatsächlich genutzte Betrag als Umsatz verbucht. Der Restbetrag muss sorgfältig dokumentiert werden.