Awiti Regions nutzt digitale Gutscheine unter Einhaltung des ZAG und der BaFin-Vorgaben zur regionalen Kaufkraftförderung.
Digitale Gutscheinsysteme wie Awiti Regions bewegen sich im Spannungsfeld zwischen kundenfreundlicher Nutzbarkeit und den Vorgaben des deutschen Zahlungsdiensterechts. Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) definiert, wann Guthabenkarten und Gutscheine als E‑Geld gelten und eine BaFin‑Erlaubnis benötigen.
Awiti Regions nutzt die sogenannte limited‑network‑Ausnahme. Danach gelten Instrumente nicht als E‑Geld und benötigen keine ZAG‑Erlaubnis, wenn sie nur bei einem klar abgegrenzten Netz von Akzeptanzstellen oder für eine begrenzte Waren‑/Leistungspalette eingesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass:
Durch die monatliche Aufladungsgrenze von 250 € stellt Awiti Regions sicher, dass die Gutscheine als geringfügige Zahlungsinstrumente gelten und keine Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG entsteht. Darüber hinaus unterliegen die Gutscheine keiner Identitätsprüfung (KYC), da sie nur in begrenztem Umfang aufladbar sind und ausschließlich regionale Zwecke erfüllen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht den Zahlungsdienstemarkt. Sie hat ein Merkblatt herausgegeben, das die Anforderungen an begrenzte Netze konkretisiert und insbesondere die 250‑€‑Grenze erläutert.
Awiti Regions orientiert sich an diesen Vorgaben. Werden die Grenzen überschritten oder werden die Gutscheine in einem größeren Netzwerk einsetzbar, ist eine Anmeldung bei der BaFin erforderlich.
Mit dieser Ausgestaltung kann die Kommune regionale Kaufkraft fördern, ohne eine aufwändige Zulassung als Zahlungsinstitut zu benötigen. Für spezifische rechtliche Fragen empfiehlt sich die Konsultation der kommunalen Rechtsabteilung oder einer spezialisierten Kanzlei.