Rechtliche Aspekte

Barrierefreiheit nach dem BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fördert die Zugänglichkeit digitaler Angebote für Menschen mit Behinderungen.

Allgemeine Anforderungen

Digitale Angebote müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) implementiert die EU-Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht.

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und gilt für digitale Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.

Kernbereich sind u. a. Websites, E‑Commerce‑Plattformen und mobile Apps. Die Vorschriften gelten für wirtschaftliche Akteure, die diese Produkte oder Dienstleistungen gewerblich anbieten. Bestimmte Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz) sind von Teilen des Gesetzes ausgenommen.

Anforderungen an digitale Dienste

Die betroffenen Angebote müssen:

  • Perzeptiv sein: Informationen müssen alternativ angeboten werden, z. B. durch Vorlesefunktionen oder Untertitel.
  • Bedienbar sein: Navigation und Interaktion müssen per Tastatur, Bildschirmleser und anderen assistiven Technologien möglich sein.
  • Verständig sein: Inhalte sollen klar strukturiert und in einfacher Sprache verfügbar sein.
  • Robust sein: Kompatibilität mit unterschiedlichen Nutzungsumgebungen muss gewährleistet sein.

Umsetzung in Awiti Regions

  • Barrierearme Web‑App: Die Gutschein‑Web‑App wird kontinuierlich dahingehend geprüft, dass sie mit Screenreadern kompatibel ist, über ausreichende Kontraste verfügt und Eingaben ohne Maus ermöglicht.
  • Mobile Apps: Auch die mobilen Apps orientieren sich an den Anforderungen der EU‑Norm EN 301 549 und der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1).
  • Kontaktmöglichkeit: Nutzer:innen können Barrieren melden. Die Kommune bzw. Awiti Regions prüft die Meldung und ergreift Korrekturmaßnahmen.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Reine B2B‑Angebote oder interne Systeme sind von den BFSG‑Pflichten ausgeschlossen. Die Behörde kann Übergangsfristen gewähren, wenn die Umsetzung unverhältnismäßig ist. Unternehmen sollten den aktuellen Stand regelmäßig überprüfen und nötigenfalls Barrierefreiheitsbeauftragte hinzuziehen.